Orientierung für gesetzlich Versicherte
Kostenerstattung und Heil- und Kostenplan
Eine zahnärztliche Behandlung innerhalb der Europäischen Union kann grundsätzlich erstattungsfähig sein. Entscheidend ist, dass Sie die Erstattung mit Ihrer Krankenkasse klären, bevor die Behandlung beginnt. Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine Beratung durch Ihre Krankenkasse.
Das Prinzip des Festzuschusses
Bei Zahnersatz zahlt die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland keinen prozentualen Anteil der tatsächlichen Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Maßgeblich ist der zahnärztlich erhobene Befund, nicht die gewählte Ausführung: Der Zuschuss bleibt derselbe, ob Sie sich für die Regelversorgung oder eine aufwendigere Lösung entscheiden.
Der Zuschuss kann sich erhöhen, wenn regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen über einen längeren Zeitraum nachgewiesen sind. Höhe, Voraussetzungen und Nachweispflichten ergeben sich aus den geltenden Regelungen und ändern sich; verbindliche Zahlen nennt Ihnen ausschließlich Ihre Krankenkasse.
Der Heil- und Kostenplan
Der Heil- und Kostenplan dokumentiert den Befund, die geplante Versorgung und die voraussichtlichen Kosten. Er ist die Grundlage, auf der Ihre Krankenkasse den Zuschuss festsetzt, und wird vor Behandlungsbeginn eingereicht.
Für eine Behandlung im EU-Ausland benötigt Ihre Krankenkasse in der Regel eine vergleichbare Aufstellung: den erhobenen Befund, die geplanten Maßnahmen Zahn für Zahn und die kalkulierten Kosten. Wir stellen Ihnen diese Unterlagen aus. Ob und in welcher Form sie akzeptiert werden, entscheidet Ihre Krankenkasse.
Vorabgenehmigung: der entscheidende Schritt
Für eine geplante Behandlung im EU-Ausland gilt: Klären Sie die Erstattung vor Behandlungsbeginn und lassen Sie sich die Zusage Ihrer Krankenkasse schriftlich geben. Eine nachträgliche Einreichung kann dazu führen, dass Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erstattet werden.
Fragen Sie Ihre Krankenkasse konkret: Welche Unterlagen werden benötigt, in welcher Sprache, ist eine Übersetzung erforderlich, ist eine Genehmigung vor Behandlungsbeginn zwingend und wird der Betrag an Sie oder an die Praxis gezahlt. Bitten Sie um eine schriftliche Antwort und bewahren Sie diese auf.
Kostenerstattungsprinzip in der Praxis
Bei einer Behandlung im Ausland rechnen Sie üblicherweise zunächst selbst mit der Praxis ab und reichen die Belege anschließend bei Ihrer Krankenkasse ein. Planen Sie die Vorfinanzierung ein und rechnen Sie damit, dass Verwaltungskosten abgezogen werden können.
Für Privatversicherte sowie für Versicherte in Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln, die sich vom deutschen Festzuschusssystem unterscheiden. Auch hier gilt: vor Behandlungsbeginn schriftlich klären.
Welche Unterlagen Sie von uns erhalten
Sie erhalten eine detaillierte Kostenaufstellung vor Behandlungsbeginn, nach der Behandlung eine Rechnung mit Aufschlüsselung der einzelnen Leistungen, einen Behandlungsbericht, die Röntgen- und DVT-Aufnahmen sowie bei Implantaten den Implantatpass mit System, Durchmesser, Länge und Chargennummer.
Wir bereiten diese Unterlagen so auf, dass sie für eine Einreichung geeignet sind. Eine Aussage darüber, ob Ihre Krankenkasse erstattet und in welcher Höhe, können und dürfen wir nicht treffen — diese Auskunft erteilt allein Ihre Versicherung.
Wichtiger Hinweis
Die hier dargestellten Zusammenhänge sind allgemeiner Natur. Regelungen, Beträge und Verfahren ändern sich und hängen von Ihrem Versicherungsverhältnis, Ihrem Bonusheft und Ihrem individuellen Befund ab.
Diese Seite ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Bitte holen Sie vor einer Terminvereinbarung die verbindliche Auskunft Ihrer Krankenkasse ein und treffen Sie Ihre Entscheidung auf dieser Grundlage.
Wir stellen die Unterlagen, Sie klären die Erstattung
Schreiben Sie an smile@dental-club.bg oder rufen Sie an unter +359 896 121 314. Bitte holen Sie vor der Terminvereinbarung die schriftliche Auskunft Ihrer Krankenkasse ein.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Eine Behandlung innerhalb der EU kann grundsätzlich erstattungsfähig sein, die Entscheidung trifft jedoch ausschließlich Ihre Krankenkasse. Klären Sie vor Behandlungsbeginn schriftlich, welche Voraussetzungen gelten und welche Unterlagen benötigt werden. Ohne diese vorherige Klärung ist das finanzielle Ergebnis offen. Bewahren Sie die schriftliche Antwort Ihrer Krankenkasse unbedingt auf.
Die Höhe richtet sich nach dem zahnärztlichen Befund und den geltenden Regelungen und kann sich durch nachgewiesene Vorsorge erhöhen. Konkrete Beträge nennen wir bewusst nicht, weil sie sich ändern und vom Einzelfall abhängen. Ihre Krankenkasse setzt den Zuschuss auf Grundlage des eingereichten Plans fest.
Viele Krankenkassen verlangen eine vergleichbare, befundbezogene Aufstellung. Ein in Deutschland erstellter Plan kann die Kommunikation erleichtern, weil er dem gewohnten Format entspricht. Fragen Sie Ihre Krankenkasse ausdrücklich, welche Form sie akzeptiert, bevor Sie Termine planen. Die befundbezogene Aufstellung stellen wir Ihnen in einer geeigneten Form aus.
In der Regel ja. Bei Auslandsbehandlungen greift üblicherweise das Kostenerstattungsprinzip: Sie begleichen die Rechnung und reichen die Belege anschließend ein. Planen Sie die Vorfinanzierung ein und klären Sie vorab, ob Verwaltungskosten einbehalten werden. Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsnachweise vollständig auf.
Rechnung und Behandlungsbericht stellen wir in einer für die Einreichung geeigneten Form aus. Verlangt Ihre Krankenkasse eine beglaubigte Übersetzung, muss diese gesondert veranlasst werden. Fragen Sie deshalb vorab nach den sprachlichen Anforderungen Ihrer Kasse. Eine beglaubigte Übersetzung veranlassen und tragen Sie selbst.
Die Grundsätze der grenzüberschreitenden Versorgung innerhalb der EU sind vergleichbar, die konkreten Verfahren jedoch nicht. Für Versicherte in Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln und eigene Antragswege. Bitte klären Sie den Ablauf vor der Behandlung mit Ihrem Versicherungsträger. Eine Aussage über Ihren persönlichen Anspruch dürfen wir nicht treffen.